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Satzung

(Auszug)

 

 

§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
    Bei Annahme des Aufnahmeantrages erfolgt keine gesonderte Information.
    Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, kann der Antragsteller einen Antrag an die Mitgliederversammlung stellen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger, ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: - Austritt, - Ausschluß, - Tod.
  4. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
    Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende.
    Die Kündigungstermine sind:
    Vom 01.01. bis 31.03. zum 30.06. des Jahres
    Vom 01.04. bis 30.06. zum 30.09. des Jahres
    Vom 01.07. bis 30.09. zum 31.12. des Jahres.
    Vom 01.10. bis 31.12. zum 31.03. des Folgejahres
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    1. wegen Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. wegen mehrmaligen Zahlungsrückständen von Beiträgen bzw. Lastschriftstornierungen,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und wegen Verstöße gegen die Grundsätze und Regeln des Karate - Do.
    4. wegen unehrenhaften Handlungen und wegen Verstößen gegen das Strafrecht im Zusammenhang mit der Ausübung des Karate - Do.
    In den Fällen 1a./c./d. ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Ober eine Entscheidung ist das Mitglied schriftlich innerhalb von 14 Tagen zu informieren. Über Entscheidungen des Vorstandes kann das betroffene Mitglied schriftlich an den Beschwerdeausschuß Berufung einlegen innerhalb von 14 Tagen. Über alle endgültigen Entscheidungen entscheidet die Mitgliederversammlung, eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder ist erforderlich.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zu Beendigung der Kündigungsfrist bestehen. Ebenso auch der Beitragseinzug per Lastschrift.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht oder Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
  8. Nach der Kündigung oder dem Ausschluß erlischt das passive und aktive Wahlrecht. Der noch offene Restbeitrag wird sofort in einer Summe fällig.

    § 6 Rechte und Pflichten

     

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Veranstaltungen im Sinne der Satzung sind:
      1. Trainingsbetrieb,
      2. Wettkampfbetrieb,
      3. Trainingslager,
      4. Lehrgänge die vom Verein organisiert und durchgeführt werden.
    2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
    3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung und wird in einer Beitrags - und Finanzordnung gesondert festgelegt und beschlossen. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich im Voraus durch mindestens 1/4 - jährlichen Bankeinzug.

    § 7 vereinsinterne Strafen

     

    1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach Anhörung vor dem Vorstand folgende Strafen durch den Vorstand ausgesprochen werden:
      1. Verwarnung mündlich
      2. Verweis nur schriftlich
      3. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen bis zu einer Dauer von 4 Wochen (mündlich und schriftlich)
      4. Ausschluß aus dem Verein (schriftlich nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung)
    2. Der Bescheid über Strafe, wenn schriftlich festgelegt, ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Ihm steht das Recht zu sich innerhalb von 14 Tagen zu beschweren und Berufung einzulegen.

    § 8 Organe des Vereins

     

    Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

    § 9 Die Mitgliederversammlung

     

    1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
      1. Entgegennahme für Berichte des Vorstandes
      2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
      3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
      4. Wahl der Kassenprüfer und anderer Ausschüsse des Vereins
      5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Auslagen und deren Fälligkeit
      6. Satzungsänderungen
      7. Beschlußfassung über Anträge
      8. Entscheidungen über Berufungen von Mitgliedern
      9. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12
      10. Auflösung des Vereins
    2. Die Mitgliederversammlung sollte 1 mal jährlich durchgeführt werden.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens 20% der Mitglieder eine Mitgliederversammlung schriftlich beantragen.
    4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt mündlich vier Wochen vorher durch den Vorstand über die jeweiligen verantwortlichen Trainer und Übungsleiter der Trainingsgruppen.
    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit bedeutet dies eine Ablehnung. Satzungsänderungen und Finanzfragen erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Bei Wahlen muß eine geheime Wahl durchgeführt werden, wenn es mind. 5 Mitglieder beantragen. Mitglieder mit Beitragsrückstand haben kein Stimmrecht in der Mitglieder- bzw. Jugendversammlung.
      Außerdem haben sie Veranstaltungs- und Trainingsteilnahmesperre nach § 7 der Satzung bis zur Begleichung der Beitragsschuld.